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"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Untreue

Mit Beschluss v. 23. Juni 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 103 Abs. 2 GG trotz seiner tatbestandlichen Weite verfassungsgemäß ist.

Zwei (Fälle Siemens AG und Betriebskrankenkasse) der drei Ausgangsverfahren bestätigte das BVerfG und wies die Beschwerden zurück. Im Fall der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG wies das BVerfG die Sache an das Landgericht zurück, da der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzt sei.

Das BVerfG stellte ausdrücklich klar, dass die tatbestandliche Weite eines Straftatbestandes durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert werden kann. Die durch die Rspr. vorgenommene Konkretisierung des Tatbestandes könne die grds. verfassungsrechtlichen Bedenken überwinden.

Im konkreten Fall bestätigte das BVerfG, dass der Beschwerdeführer durch die Gewährung und Auszahlung eines Kredits, die Pflicht verletzt hatte, die Vermögensinteressen der Hypothekenbank durch eine umfassende und sorgfältige Bonitätsprüfung wahrzunehmen.

Jedoch fehle es an einer wirtschaftlich nachvollziehbaren Schadensfeststellung. Das Ausgangsgericht hatte einen Gefährdungsschaden angenommen, diesen jedoch nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit dargestellt. Der sog. Gefährdungsschaden beinhalte die Gefahr, den Tatbestand der Untreue durch Gleichsetzung eines gegenwärtigen Schadens und einer bloßen zukünftigen Verlustgefahr zu überdehnen. Hierdurch könne die gesetzgeberische Entscheidung, den Tatbestand der Untreue im Versuch nicht unter Strafe zu stellen, unterlaufen werden. Diese Gefahr könne nur gebannt werden, "indem (auch) Gefährdungsschaden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise nach anerkannten Bewertungsverfahren und -maßstäben festgestellt werden."

Hierdurch stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass es sich bei dem Gefährdungsschaden nicht um eine Ausdehnung der Straftatbestände der Untreue und des Betruges handelt, sondern dieser lediglich eine Fallgruppe des Schadens bzw. Nachteils darstellt. Es stellt gleichzeitig die Erfordernisse dar, die die Tatsachengerichte bei der Schadensfeststellung beachten müssen.

Beschluss des BVerfG v. 23.06.2010 (2 BvR 2559/08, 105/09, 491/09)

Pressemitteilung Nr. 60/2010 des BVerfG v. 11.08.2010

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