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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht
Bundesgerichtshof zum sog. Skimming

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) fällt das sog. Skimming nicht unter den Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB - Ausspähen von Daten.

Beim Skimming handelt es sich um das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte befindlichen Daten unter Zuhilfenahme eines am Einzugsgerät eines Geldautomaten angebrachten weiteren Lesegeräts. Die ausgelesenen Daten werden hiernach für die Erstellung von Kartendubletten benutzt.

Der Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB liege nicht vor, da die auf dem Magnetstreifen einer Geldkarte gespeicherten Daten schon nicht mit einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang versehen, sondern unverschlüsselt auf dieser gespeichert sind. Die bloße Benutzung eines handelsüblichen Lesegeräts und der dazugehörigen Software genügt hierfür nicht.

Sofern die vom Tatopfer eingegebene PIN über eine separat angebrachte Tastatur (oder eine Kamera) erlangt wird, wird ebenfalls keine Sicherung überwunden. Zwar befinden sich Daten zur Berechnung der PIN in verschlüsselter Form auf dem Magnetstreifen, diese werden jedoch lediglich kopiert, ohne die Verschlüsselung zu beeinflussen. Darüber hinaus schützten diese Daten nicht vor einem unberechtigten Zugang, sondern nur vor der unbefugten Verwendung der Zahlungskarte.

Die abweichenden Rechtsansichten anderer Strafsenate des BGH wurden teilweise ausdrücklich aufgegeben, so dass das Herstellen von Kartendubletten nicht (mehr) unter den Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB fällt.

Beschluss des BGH v. 06.07.2010 - 4 StR 555/09 (pdf)

Meldung bei Beck-Online

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