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"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht
"Sachsensumpf-Affäre" - Journalisten zu Geldstrafe verurteilt

Die beiden Journalisten, die im Zusammenhang mit der sog. Sachsensumpf-Affäre einen Artikel auf der Seite von ZEIT-Online veröffentlichten, wurden nunmehr zu Geldstrafen i.H.v. 50 Tagessätzen je 50 € verurteilt. Das Gericht sah in zwei Fragesätzen eine üble Nachrede zu Lasten zweier Polizisten, die selbst ausdrücklich darauf verzichteten, Strafantrag zu stellen. Diesen Antrag stellte jedoch der zuständige Polizeipräsident.

Die Sätze, die zu der Verurteilung führten, lauten:

"Ermittelten die Polizisten möglicherweise illegal oder verdeckt gegen N.? Gerieten sie unter Druck, weil der einflussreiche Richter Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob?"

Das Gericht sah hierin eine massive Ehrverletzung der Polizisten und verurteilte deshalb wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB. Zwar setzt die üble Nachrede die Behauptung unwahrer Tatsachen voraus, was wiederum bedeutet, dass man diese Tatsachen als nach seiner Überzeugung richtig hinstellt. Die Rechtsprechung lässt es jedoch bereits genügen, wenn die Behauptung in eine rhetorische Frage gekleidet oder als Verdacht ausgesprochen wird.

Weiterhin erstaunlich ist, dass es neben der Geldstrafe keine weiteren - zivilrechtlichen - Konsequenzen für die beiden Journalisten gibt. Gegen den Artikel selbst wurde von keiner Seite presserechtlich vorgegangen, so dass dieser weiterhin erreichbar ist.

Gegen das Urteil wurden nunmehr Rechtsmitteil sowohl von Seiten der betroffenen Journalisten als auch der Staatsanwaltschaft eingelegt. Letztere fordert eine höhere Geldstrafe.

ZEIT-Online-Artikel v. 13.08.2010

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