R
rechtsanwalt rico maatz

 

 

STARTSEITE RECHTSGEBIETE ZUR PERSON KONTAKT IMPRESSUM

 

 

 

"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
News
- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

AG Göttingen: SIM-Lock-Entsperren strafbar als Fälschung beweiserheblicher Daten

Das AG Göttingen verurteilte einen Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB und Datenveränderung gem. § 303a StGB, da er die Bindung eines Handys an einen bestimmten Provider entfernt hatte. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt, da er gewerbsmäßig gehandelt hat.

Hintergrund ist die technische Bindung eines Mobilfunkgerätes an die SIM-Karte oder das Mobilfunknetz eines bestimmten Anbieters. Das Mobilfunkgerät ist in seiner Nutzbarkeit in der Form eingeschränkt, dass es nur mit der mitgelieferten SIM-Karte oder im Netz des Anbieters funktioniert. Das Mobilfunkgerät wird dabei vom Anbieter meist zu vergünstigten Konditionen angeboten, was durch die Verbindungsentgelte ausgeglichen werden soll. Der SIM-Lock wird regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit aufgehoben. Um einen Anbieter mit günstigeren Konditionen noch während der Vertragslaufzeit nutzen zu können, ist das Entsperren des Gerätes notwendig.

Die Entsperrung ist auf zwei Wegen möglich: Einerseits kann der Entsperrcode über die IMEI-Nummer des Mobilfunkgerätes errechnet werden. Andererseits ist es möglich, die auf dem Gerät befindliche Software durch eine solche Version der Software zu ersetzen, die keinen SIM-Lock enthält.

Dem Urteil des AG lag wohl die zweite Variante des Entsperrens zugrunde.

Problematisch ist bereits das Merkmal der "unmittelbar rechtserheblichen Erklärung", die wohl aus der verwendeten Software herausgelesen werden soll. Informationen, die der Verfasser der "Datenurkunde" lediglich für eine interne Verwendung festhält, sind nicht erfasst. Durch die Prüfung der Software, ob eine autorisierte SIM-Karte verwendet oder ein bestimmtes Netz verwendet wird. Damit wäre der Tatbestand bereits aus diesem Grund nicht erfasst.

Nach der Ankündigung des Strafverteidigers, Rechtsmittel einzulegen, werden die Rechtsfragen und die damit zusammenhängenden tatsächlichen Fragen in der nächsten Instanz überprüft werden.

News-Meldung bei heise.de v. 04.05.2011

<< Neuere | Ältere >>

FooterMaster
M R - Hans Dahs, Handbuch des