R
rechtsanwalt rico maatz

 

 

STARTSEITE RECHTSGEBIETE ZUR PERSON KONTAKT IMPRESSUM

 

 

 

"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
News
- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

OLG Frankfurt/M.: Betrug durch Abofallen-Website

Das Oberlandesgericht entschied Ende 2010, dass sich der Betreiber einer Website, der durch die Gesamtgestaltung der Seite beabsichtigt, den Nutzer über die Entgeltlichkeit seines Angebots zu täuschen, wegen vollendeten Betruges gem. § 263 StGB strafbar macht.

Das OLG hatte kein Urteil über den Website-Betreiber zu fällen, sondern "nur" eine Entscheidung im Rahmen der sofortigen Beschwerde der anklagenden Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss des vorentscheidenden Landgerichts.

Das OLG machte weite Ausführungen zur Täuschungshandlung des Betruges. Es stellte unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Preisangabenverordnung fest, dass eine sog. konkludente Täuschung vorliege, wenn entgegen § 1 Abs. 6 PAngVO (der zur Tatzeit gültigen Fassung) nicht hinreichend deutlich auf die Entgeltlichkeit des Angebots hingewiesen wird. Es liegt keine ausdrückliche Täuschung vor, da sich die Preisangabe und damit der Hinweis auf die Entgeltlichkeit tatsächlich an einem mehr oder weniger versteckten Platz der Website befindet. In diesem Fall fand sich der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufgrund der Gesamtgestaltung der Seite sowie des Angebots mussten die Nutzer davon ausgehen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, weshalb eine Täuschung letztendlich bejaht wurde.

Weiterhin führte das OLG aus, dass bereits mit vermeintlichem Abschluss des Abo-Vertrages ein vollendeter und nicht lediglich versuchter Betrug vorliegt. Das Gericht sieht in dem Anklicken des Bestätigungsfeldes der Anmeldemaske die Abgabe einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines verpflichtenden Vertrages gerichtet ist. In dieser Verpflichtung sieht das Gericht bereits die Vermögensverfügung. Der Vermögensschaden liegt dann folgerichtig in der für den Nutzer Vertrags- in Form der Zahlungsverpflichtung, da dieser keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Ein etwaiges Anfechtungsrecht muss bei dieser Beurteilung unberücksichtigt bleiben, da der Nutzer im Falle der Ausübung das Darlegungs- und Beweisrisiko trägt. Eine Anfechtung hat zwar die Wirkung, dass der Vertrag von Anfang an als unwirksam behandelt wird und ggf. ausgetauschte Leistungen zurückgewährt werden müssen. Jedoch ist die Durchsetzung der Anfechtung mit Prozessrisiken verbunden.

Das OLG geht sogar auf einen hier nicht vorliegenden Verbotsirrtum ein. Ein solcher liege im Fall trotz fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Legalität der Vorgehensweise der Angeschuldigten nicht vor, da es ihnen zumutbar gewesen sei, ihr Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfragen zu unterlassen. Auch hätten die Angeschuldigten wissen können, dass sie Unrecht begingen, da sie sich durch die zumindest verschleierten Preisangaben ordnungswidrig gem. § 10 PAngVO verhalten haben.

Das Gericht hat damit die Rechtsprechung zu Angebotsschreiben, die typische Rechnungsmerkmale aufweisen und damit gleichfalls über die Eingebung einer Vertragsverpflichtung täuschen, auf sog. Abofallen-Websites übertragen. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle derartigen Websites gleich gestaltet sind und sich somit unterschiedliche Wertungen ergeben können.

Entscheidung des OLG Frankfurt/M. v. 17.12.2010 - 1 Ws 29/09

<< Neuere | Ältere >>

FooterMaster
M R - Hans Dahs, Handbuch des