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OLG Frankfurt/M.: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing

Im Rahmen der den Anschlussinhaber treffenden sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast ist durch das entscheidende Gericht Beweisangeboten bzgl. der behaupteten Ortsabwesenheit nachzugehen, da insoweit eine täterschaftliche Begehung der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ausgeschlossen sein kann.

Das Gericht hatte im Verfahren lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Kosten gegenseitig aufgehoben werden, da der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweisaufnahme abhängig war, zu der es wegen der Erledigterklärung nicht gekommen war.

Das vorausentscheidende Landgericht hatte angenommen, dass der beklagte Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, da er lediglich Beweismittel für seine Ortsabwesenheit zum Tatzeitpunkt sowie dem Umstand, dass er zum maßgebenden Zeitpunkt allein in der Wohnung gelebt habe angeboten hatte. Weiterhin bot der Beklagte eine Parteivernehmung dafür an, dass er üblicherweise beim Verlassen der Wohnung den Computer ausschalte.

Das Gericht weist darauf hin, dass es für die Beurteilung einer täterschaftlichen Haftung nicht allein auf die Frage ankomme, ob über den Internetanschluss des Beklagten eine Internetverbindung hergestellt wurde, sondern auch darauf, ob der Computer aktiviert war. Sofern der Beklagte nämlich allein über einen deaktiverten Computer zum Tatzeitpunkt verfügt habe, komme allein die Störerhaftung in Betracht.

Nach Klärung dieser Frage wäre der weitergehende Umstand zu klären gewesen, ob zum Zeitpunkt der Anschaffung des Reuthers eine WEP-Verschlüsselung üblich war oder nur unter Aufwendungen von finanziellen Mitteln zu erreichen gewesen wäre.

OLG Frankfurt/M. v. 26.09.2011 - 11 U 53/11 bei openjur.de

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