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... im EDV- und IT-Recht

LG Arnsberg: Kein Anscheinsbeweis für Datenverbindungen

Ein TelKo-Anbieter kann sich bei der Abrechnung von Datenverbindungen im Mobilfunknetz nicht auf den sog. Anscheinsbeweis berufen, sondern muss den Vollbeweis erbringen.

Der Entscheidung des LG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stellte dem Beklagten eine SIM-Karte für fremde Mobilfunk-Netze zur Verfügung, da sie selbst keine solchen Netze betreibt. Der Beklagte nutzte die Karten und schrieb unstreitig einige SMS. Wenige Tage nach Freischaltung wurde die Karte durch den Anbieter gesperrt, da ungewöhnlich hohe Rechnungssummen aufgelaufen waren, die von der Klägerin auf GPRS-Datenverbindungen zurückgeführt wurden. Nach Rechnungslegung (incl. Einzelverbindungsnachweis) über einen Betrag i.H.v. ca. EUR 1.200,- und Nichtzahlung durch den Beklagten kündigte die Klägerin den Vertrag.

Das LG wies die Zahlungeklage ab, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die Datenverbindungen durch den Beklagten hergestellt worden waren. Nach Ansicht des LG streitet nicht der sog. Beweis des ersten Anscheins für die Klägerin auf Grundlage des Einzelverbindungsnachweises und des technischen Prüfprotokolls.

Durch den Anscheinsbeweis kann ein typischer Geschehensablauf auch ohne konkreten Nachweis im Ergebnis nachgewiesen werden, wenn der diesem Geschehensablauf zugrunde liegende Sachverhalt nachgewiesen wurde (Bsp.: im Rahmen eines Auffahrunfalls zweier PKW gilt der Anscheisbeweis dafür, dass der nachfahrende PKW entweder mit unangepasster Geschwindigkeit und/oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist). Der hierdurch geführte Beweis kann durch den Beweisgegner erschüttert werden, wenn er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs nachweisen kann (Bsp.: es kam zur Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und zum Unfall, da der vorausfahrende PKW die Spur gewechselt hat).

Das LG lehnt den Anscheinsbeweis hier bereits im Grundsatz ab, da für den Kunden die Erschütterung des Anscheins faktisch ausgeschlossen ist. Es fehlten die Anknüpfungspunkte für den Kunden, den Anschein zu erschüttern. Bei Gesprächsverbindungen hat der Kunde jedenfalls die angerufene Telefonnummer, Zeit und Dauer des Gesprächs als mögliche Anknüpfungspunkte. Die bloße Angabe der Zeiträume der Datenverbindung (Inch. Datenvolumen) ist als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend.

Das Gericht sah sich auch nicht durch die Regelungen der §§ 45e und 45i TKG aufgrund der durch den Gesetzgeber aufgestellten Wertungen zu einer anderen Würdigung veranlasst. Dies gilt auch, obwohl der Anbieter nur eingeschränkt verpflichtet ist, Einzelverbindungsnachweise für Datenverbindungen zu erheben.

Auch wenn der Anscheinsbeweis in diesem Fall nicht gilt und auch im Bereich von Gesprächsverbindungen im Mobilfunkbereich sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur kritisch gesehen wird, gilt er für Gesprächsverbindungen im Festnetz.

LG Arnsberg v. 12.04.2011 - I-3 S 155/10 bei RA Skwar

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