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... im EDV- und IT-Recht

AG Amberg: Haftung des Anschlussinhabers für Minderjährige

Nach einem Urteil des AG Amberg haftet der Anschlussinhaber für in Anspruch genommene Mehrwertdienste über diesen Anschluss nach § 45i Abs. 4 S. 1 TKG auch dann, wenn diese Dienste durch einen im Haushalt des Inhabers lebenden Minderjährigen in Anspruch genommen wurden.

Der minderjährige Sohn des Anschlussinhabers nahm an einem Onlinespiel teil, das nach Registrierung grds. kostenlos ist. Bei der Registrierung war die Angabe des Alters nicht erforderlich. Die Spielwährung kann durch das Spielgeschehen selbst, aber auch entgeltlich erworben werden. Der Sohn erwarb mehrmals Einheiten der Spielwährung, wobei diese über ein Telefon-Bezahlsystem gekauft wurden.

Der Minderjährigenschutz der §§ 104 ff. BGB greife hier nicht. Danach wäre ein Geschäft, das durch einen Minderjährigen abgeschlossen wurde, bis zur Genehmigung der Erziehungsberechtigten schwebend und im Falle der verweigerten Genehmigung endgültig unwirksam.

§§ 104 ff. BGB sind für die Haftung des Anschlussinhabers jedoch nicht von Bedeutung, da der Entgeltanspruch des Telekommunikationsanbieters bereits mit dem Anschlussinhaber als Teilnehmer gem. § 45i TKG entsteht. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass ihm die Inanspruchnahme der Leistungen nicht zugerechnet werden kann, vgl. § 45 Abs. 4 TKG.

Eine Zurechnung müsse hier jedoch erfolgen, da nach der gesetzlichen Wertung die Nutzung des Anschlusses in den Gefahren- und Risikobereich des Endnutzers falle. Das Gericht sieht es nicht als ausreichend an, den Minderjährigen durch mündliche Appelle von der Nutzung für Mehrwertdienste abzuhalten. Minderjährige seien vielmehr durch regelmäßige Kontrollen daraufhin zu überwachen, wie sie den Anschluss nutzen. Wer derartige Kontrollen nicht durchführe, sei gehalten, einschlägige Mehrwertdienstenummern sperren zu lassen.

Aufgrund der gesetzlichen Beweislast, die aufgrund des Erfordernisses der fehlenden Zurechnung beim Anschlussinhaber liegt, war der Anbieter nicht gehalten, das Alter und damit die Minderjährigkeit abzufragen.

Der Fall wäre sicherlich anders entschieden worden, hätte der Sohn des Anschlussinhabers zur Bezahlung nicht das Telefonbazahlsystem, sondern eine andere Form wie z.B. Kreditkarte, PayPal o.ä. gewählt. Hier gibt es die gesetzliche Wertung des § 45i TKG nicht, so dass die Regelungen zum Schutz der Minderjährigen gem. §§ 104 ff. BGB wieder greifen.

AG Amberg v. 29.05.2009 - 2 C 1424/08

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